Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Traktorfreunde Seitzenhahn“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.Der Sitz des Vereins ist Taunusstein - Seitzenhahn.
§ 2
Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Die Mitglieder legen Wert auf Weitervermittlung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellen der historischen Geräte in der Öffentlichkeit.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die an der Erfüllung der in § 2 festgelegten Zwecke mitarbeiten will.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod (natürliche Person)
- durch Auflösung (juristische Person)
- durch Austritt
- durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt ist jederzeit auf schriftlichen Antrag zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn
- der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grunde beschließt
- ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) 3 Beisitzer
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes vorzeitig, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§ 7
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach dem Jahresabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Funktion im Vorstand haben. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist in jedem Fall mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Taunusstein, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Seitzenhahn zu verwenden hat.
§ 9
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden in Kraft.
Taunusstein, den 04.07.2008
Änderung § 2 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.11.2014